Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, dass aufgrund des beantragten Freispruchs vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Landesverweisung ausscheide. Zusätzlich führt er aus, dass ein Härtefall vorliege und eine Interessenabwägung zugunsten des Beschuldigten ausfalle, mithin keine Landesverweisung anzuordnen sei (Notizen 1. Parteivortrag, S. 15 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung auf 12 Jahre.