Eine reine suchtspezifische Behandlung oder eine ausschliessliche therapeutische Ausrichtung auf die depressive Symptomatik greife zu kurz (Gutachten S. 51 und 55). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass, entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4), die Gutachterin eben gerade nicht primär eine Suchtbehandlung als zielführend anführt, sondern der Fokus der Therapie sollte klar bei der dissozialen Persönlichkeitsstörung liegen.