Neben einer idealerweisen Abstinenz von illegalen Substanzen hätte die Behandlung zum Ziel, die Emotionskontrolle des Beschuldigten zu verbessern und damit auch seine aggressiven Impulsdurchbrüche zu senken. Nach Ansicht von Dr. med. G._____ kann diese Behandlung im Rahmen einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB sowohl strafbegleitend wie auch nach einem allfälligen Strafvollzug ambulant fortgeführt werden (Gutachten S. 51). Gemäss der Einschätzung von Dr. med. G._____ sind die Erfolgsaussichten einer therapeutischen Massnahme als unsicher zu bezeichnen.