Im Vordergrund stehe klar die antisoziale Persönlichkeitsstörung, wobei die leichte Kokainkonsumstörung als handlungsbegünstigend angeführt werden könne, indem der Kokainkonsum die bereits persönlichkeitsimmanente Impulsivität des Beschuldigten erhöhen könne (Gutachten S. 46 und 51). Der aktenkundigen somatoformen Störung wie auch der rezidivierenden depressiven Störung sei keine unmittelbare Deliktrelevanz zuzuschreiben (Gutachten S. 51). Dieser Ansicht schliesst sich das Obergericht an. 8.4.3. Es ist weiter zu erwarten, mit einer ambulanten Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten begegnen.