8.4.2. Der Beschuldigte hat mehrere Verbrechen und Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB begangen und damit liegen mehrere Anlasstaten gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB vor. Dr. med. G._____ hat bejaht, dass diese Taten in Zusammenhang mit der psychischen Störung stehen. Im Vordergrund stehe klar die antisoziale Persönlichkeitsstörung, wobei die leichte Kokainkonsumstörung als handlungsbegünstigend angeführt werden könne, indem der Kokainkonsum die bereits persönlichkeitsimmanente Impulsivität des Beschuldigten erhöhen könne (Gutachten S. 46 und 51).