Entgegen dem Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 f.) wird im Gutachten auch die deliktlose Zeit in Bezug auf die Rückfallgefahr berücksichtigt (Gutachten S. 33 und 50). Es liegen damit weder Gründe vor, die Gutachterin zu den angeblichen Widersprüchen zu befragen noch ein Obergutachten einzuholen. Die entsprechenden Anträge des Beschuldigten sind abzuweisen.