Die Ausführungen im Gutachten setzen sich damit eingehend mit der abweichenden Diagnose im IV-Gutachten auseinander und die diesbezüglichen Ausführungen sind stichhaltig und überzeugend. Es sind damit keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, die Zweifel an der Richtigkeit der von Dr. med. G._____ gestellten Diagnose oder an ihren klaren und schlüssigen Feststellungen wecken könnten. Es ist daher von der von Dr. med. G._____ gestellten Diagnose auszugehen. Entgegen dem Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 f.) wird im Gutachten auch die deliktlose Zeit in Bezug auf die Rückfallgefahr berücksichtigt (Gutachten S. 33 und 50).