festgehalten, dass sämtliche allgemeine Kriterien nach DSM-5 für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sowie sämtliche Kriterien gemäss DSM-5 für eine antisoziale Persönlichkeitsstörung beim Beschuldigten erfüllt seien. Erneut wird festgehalten, dass sich allenfalls in Übereinstimmung mit dem IV-Gutachter zusätzlich histrionische Persönlichkeitsstile festhalten liessen, welche sich anlässlich der IV- Begutachtung durch ein theatralisches Auftreten und ein Betonen der Symptomatik gezeigt hätten. Für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte sei jedoch die diagnostizierte antisoziale Persönlichkeitsstörung als primär handlungsrelevant zu bezeichnen (Gutachten S. 43 ff.).