Ferner bestehe beim Beschuldigten seit dem Jahre 2013 eine rezidivierende depressive Störung sowie eine somatoforme Störung, wobei diesen Störungen keine direkte Deliktrelevanz zugeschrieben werden könne (Gutachten S. 52). Aus gutachterlicher Sicht sei die Einsichtsfähigkeit nicht eingeschränkt, jedoch würden sich aufgrund der schweren Persönlichkeitsstörung mit antisozialen Persönlichkeitsanteilen und insbesondere der erhöhten Impulsivität in affektiv aufgeladenen Situationen Einschränkungen in der Steuerungsfähigkeit zeigen, was sich insbesondere bei den Tathandlungen vom 7. Oktober 2020 gegenüber B._____ gezeigt hätte (Gutachten S. 49).