8.4.1. Beim Beschuldigten liegt eine schwere psychische Störung nach Art. 59 Abs. 1 StGB respektive Art. 63 Abs. 1 StGB vor. Die mit der Erstellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragte Dr. med. G._____ diagnostizierte für den Tatzeitpunkt eine schwere antisoziale Persönlichkeitsstörung (DSM-5 und ICD-10: F60.2) und eine leichte Kokainkonsumstörung (DSM-5 und ICD-10: F14.1). Ferner bestehe beim Beschuldigten seit dem Jahre 2013 eine rezidivierende depressive Störung sowie eine somatoforme Störung, wobei diesen Störungen keine direkte Deliktrelevanz zugeschrieben werden könne (Gutachten S. 52).