Wiederholt nimmt die Gutachterin auch Bezug auf das IV-Gutachten, in welchem dem Beschuldigten u.a. eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und paranoiden Anteilen diagnostiziert wurde und erklärt dabei schlüssig und stringent, dass sie aufgrund der Aktenlage weder paranoide noch histrionische Persönlichkeitsstile bestätigen könne (Gutachten S. 43 und 45). Insbesondere in Bezug auf die histrionischen Persönlichkeitsstile führte sie allerdings aus, dass sich diese gemäss dem IV-Gutachten durch ein theatralisches Auftreten und ein Betonen der Symptomatik gezeigt hätten, was allenfalls auf histrionische Persönlichkeitsstile hinweisen würde.