_ hat sich in ihrem Aktengutachten klar dazu geäussert, dass keine Exploration des Beschuldigten stattfinden konnte, sie jedoch aufgrund der umfangreichen Aktenlage in der Lage sei, eine eigene diagnostische Beurteilung des Exploranden für den Tatzeitpunkt vornehmen zu können (Gutachten S. 40). Wiederholt nimmt die Gutachterin auch Bezug auf das IV-Gutachten, in welchem dem Beschuldigten u.a. eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und paranoiden Anteilen diagnostiziert wurde und erklärt dabei schlüssig und stringent, dass sie aufgrund der Aktenlage weder paranoide noch histrionische Persönlichkeitsstile bestätigen könne (Gutachten S. 43 und 45).