Die Gutachterin Dr. med. G._____ hat sich in ihrem Aktengutachten klar dazu geäussert, dass keine Exploration des Beschuldigten stattfinden konnte, sie jedoch aufgrund der umfangreichen Aktenlage in der Lage sei, eine eigene diagnostische Beurteilung des Exploranden für den Tatzeitpunkt vornehmen zu können (Gutachten S. 40).