8.3. Die persönliche Untersuchung gehört zum Standard einer forensischpsychiatrischen Begutachtung. Verweigert der Betroffene die Teilnahme an der Begutachtung, kommt ausnahmsweise die Erstellung eines Aktengutachtens in Frage. Es ist in erster Linie Aufgabe des angefragten Sachverständigen zu beurteilen, ob sich ein Aktengutachten ausnahmsweise verantworten lässt. Ob und wie sich die fehlende Unmittelbarkeit der sachverständigen Einschätzung auf den Beweiswert eines Aktengutachtens auswirkt, ist nach dem konkreten Gegenstand der Gutachterfrage differenziert zu beurteilen.