8. 8.1. Die Vorinstanz hat eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung den Verzicht auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme. Das Gutachten von Dr. med. G._____ sei sowohl in methodischer wie auch inhaltlicher Hinsicht mangelhaft.