7.7. Die von der Vorinstanz für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz ausgefällte Busse von Fr. 400.00 (vorinstanzliches Urteil, E. 8.4.3) wurde weder mit Berufung noch mit Anschlussberufung angefochten, womit es sein Bewenden hat. 7.8. Der vorinstanzliche Verzicht auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. November 2019 für 40 Tagessätze à Fr. 30.00 Geldstrafe gewährten bedingten Vollzugs und die ausgesprochene Verwarnung sowie die Verlängerung der Probezeit um 1 ½ Jahre wurden mit Berufung ebenfalls nicht angefochten.