Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos (UA act. 15; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). Der Beschuldigte erhält eine volle IV-Rente von Fr. 1'225.00 sowie Ergänzungsleistungen von Fr. 1'937.00 pro Monat (Eingabe anlässlich der Berufungsverhandlung, EL-Berechnung der SVA Aargau). Aufgrund der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten am Existenzminimum und der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2) ist der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 1'800.00.