7.6.3. Diese Einsatzstrafe wäre für die weiteren mit Geldstrafe zu ahndenden Straftaten (versuchte Nötigung und Beschimpfung) zu erhöhen, was infolge der Beschränkung der Geldstrafe auf 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB) jedoch unterbleiben kann. Selbst wenn die Täterkomponente aufgrund des anfänglichen Geständnisses betreffend den Dopinghandel sich insgesamt leicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirken sollte, so ist eine Herabsetzung der vorinstanzlich ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen unter keinem Titel möglich.