Er wählte den für ihn einfachsten Weg, um seine Finanzen aufzubessern. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Normen des Sportförderungsgesetzes zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Das Vorgehen des Beschuldigten ist nicht wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Der Beschuldigte hat die Substanzen an - 28 - einem unbekannten Ort gekauft und im Internet angeboten, was weder von besonderer Raffinesse noch besonders grosser krimineller Energie zeugt.