Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – trotz der Mehrzahl der Widerhandlungen und obwohl es sich nicht um ein Kollektivdelikt handelt – nicht wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz schuldig gesprochen, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbot sein Bewenden hat, nachdem die Staatsanwaltschaft diesen Punkt nicht angefochten hat (BGE 148 IV 89 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die einzelnen Widerhandlung diesfalls entsprechend dem Schuldspruch gesamthaft zu würdigen und es ist dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 6.3.1 betr. den Fall einer ungetreuen Geschäfts-