7.6. 7.6.1. Für die Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz, die versuchte Nötigung sowie die Beschimpfung ist eine Geldstrafe festzusetzen. - 27 - Die Vorinstanz ging von einer Einsatzstrafe von 120 Tagesätzen für die Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz aus. Sie erhöhte die Einsatzstrafe um 60 Tagessätze wegen versuchter Nötigung. Nachdem das Höchstmass der Geldstrafe 180 Tagessätze beträgt (Art. 34 Abs. 1 StGB), konnten sich die weiteren mit Geldstrafe zu ahndende Delikte nicht mehr auf die Strafzumessung auswirken (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 8.4.2.2).