Nach dem Gesagten halten sich die negativen und positiven Täterkomponente in etwa die Waage und wirken sich entsprechend neutral aus. Damit bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren. 7.5.4. Aufgrund der Strafhöhe von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe kommt weder ein bedingter (Art. 42 Abs. 1 StGB) noch ein teilbedingter (Art. 43 Abs. 1 StGB) Vollzug in Frage. Die Freiheitsstrafe ist entsprechend zu vollziehen. 7.5.5. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 105 Tagen (21. Oktober 2020 bis 2. Februar 2021) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).