Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten – ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der in der Türkei geborene und 1992 mit neun Jahren in die Schweiz gekommene Beschuldigte ist kinderlos und ledig (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). Der Beschuldigte hat mit grösseren gesundheitlichen Problemen zu kämpfen und leidet einerseits an Hepatitis A und B sowie an psychosomatischen Symptomen und er muss täglich Medikamente einnehmen. Zudem ist er in psychiatrischer Behandlung (GA act. 190 Rückseite; Eingabe anlässlich der Berufungsverhandlung: Behandlungsbestätigung der PDAG).