Strafverfolgung in Bezug auf die zwischen August und Oktober 2020 veräusserten 28 Gramm Kokain erst möglich gemacht, was sich strafmindernd auswirkt. Relativierend wirkt sich jedoch aus, dass der Beschuldigte in der Folge dieses Geständnis quasi widerrufen hat und fortan nur noch einen Eigenkonsum geltend gemacht hat. Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen.