7.5.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist vorbestraft (siehe dazu oben). Aus dieser Vorstrafe hat er offensichtlich nicht die nötigen Lehren gezogen und noch während laufender Probezeit erneut und zudem in erheblich gröberem Mass delinquiert, was sich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2), wobei zu beachten ist, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin darf die Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden (Urteil des Bundesgericht 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).