Innerhalb des breiten Spektrums der vom Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfassten Sachverhalte und Verletzungsfolgen ist gestützt auf das Vorstehende und unter Berücksichtigung der maximal mittelgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit von einem gerade noch leichten bis mittelschweren Verschulden und unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – bei isolierter Betrachtung – von einer angemessenen Freiheitsstrafe von einem Jahr auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die einfache Körperverletzung in keinem zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Zusammenhang zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs-