Die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten war zum Tatzeitpunkt nicht eingeschränkt. Hingegen ist gestützt auf das Gutachten davon auszugehen, dass seine Steuerungsfähigkeit aufgrund der schweren Persönlichkeitsstörung mit antisozialen Persönlichkeitsanteilen und der erhöhten Impulsivität in affektiv aufgeladenen Situationen maximal mittelgradig eingeschränkt war (Gutachten S. 49 und 53; zum Gutachten im Allgemeinen vgl. unten E. 10.3 f.), weshalb sich das Tatverschulden von einem mittelschweren bis schweren Verschulden auf ein gerade noch leichtes bis mittelschweres Verschulden reduziert (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6).