Das sichergestellte Bargeld weist auf einen regen und gewinnbringenden Drogenhandel hin. Insbesondere verfügte der Beschuldigte neben seiner IV-Rente von monatlich Fr. 1'800.00 über «angespartes» Bargeld von knapp Fr. 10'000.00, mithin befand er sich nicht (mehr) in einer akuten Notlage. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Normen des Betäubungsmittelgesetzes zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).