Verschuldenserhöhend ist das grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Zwar hat der Beschuldigte selbst auch Kokain konsumiert, eine Abhängigkeit kann jedoch nicht als erstellt erachtet werden. Mithin ist auch nicht von einer Beschaffungskriminalität auszugehen, sondern der Beschuldigte hat den Handel zwecks Aufbesserung seiner finanziellen Lage betrieben. Eine verminderte Schuldfähigkeit in Bezug auf die Drogendelinquenz lag gemäss dem Gutachten von Dr. med. G._____ vom 5. Juli 2023 nicht vor (Gutachten, S. 52). Das sichergestellte Bargeld weist auf einen regen und gewinnbringenden Drogenhandel hin.