Mit Blick auf die von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Handlungsweisen handelt es sich beim Besitz nicht um eine der schwersten Formen von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Allerdings gilt es zu beachten, dass der noch nicht verkaufte Teil grösstenteils zur Veräusserung gedacht gewesen ist. Lediglich die Inhaftierung des Beschuldigten hat weitere Verkaufshandlungen unterbunden. Im Übrigen ist ein besonders raffiniertes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Energie, die wesentlich über die Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgeht, nicht auszumachen. Entsprechend - 24 -