Bei Kokain und Heroin handelt es sich um harte Drogen mit erheblichem Gefährdungspotential. Den Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall von 18 Gramm Kokain und 12 Gramm Heroin reinem Wirkstoff (BGE 145 IV 312 Regeste) hat der Beschuldigte jeweils um mindestens das Doppelte überschritten, selbst wenn man beim Kokain noch davon ausgeht, dass ein Teil des Kokaingemischs für den Eigenkonsum bestimmt war. Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bzw. die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum.