7.5. 7.5.1. Die Einsatzstrafe für die mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte ist für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren) als die qua Strafrahmen schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: - 23 -