Der Beschuldigte verfügt über eine Vorstrafe, welche mit Ausnahme der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nicht einschlägig ist (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Für mehrere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz wurde er zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 1'400.00 verurteilt. Der Beschuldigte hat demnach, ausser die zu bezahlende Busse, bis zur Untersuchungshaft in diesem Verfahren noch keine spürbare Bestrafung erfahren. Entsprechend ist der Beschuldigte der Geldstrafe grundsätzlich zugänglich und diese erweist sich auch als zweckmässig.