Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Die Beschimpfung ist nur mit einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bedroht. Für die übrigen Vergehen steht jeweils alternativ eine Geld- oder Freiheitsstrafe als Sanktion zur Verfügung. Schliesslich ist für die fahrlässige Widerhandlung gegen das Waffengesetz und die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG eine Busse festzusetzen.