7. 7.1. Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz, der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der einfachen Körperverletzung, der versuchten Nötigung, der Beschimpfung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 7.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.00 sowie einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt.