103) aufgrund der Attacke des Beschuldigten ebendieses Bein voll belastet hat, was starke Schmerzen ausgelöst haben dürfte. Ob die erlittene Wundheilungsstörung respektive die Verschiebung des Titanstückes (vgl. GA act. 104 Rückseite f.) ausschliesslich auf die Belastung während der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zurückgeht, lässt sich anhand der bestehenden Arztberichte nicht zweifelsfrei erstellen. Gemäss Arztbericht vom 29. Oktober 2020 (UA act. 374 f.) berichtete B._____ über vermehrte Aktivität mit intensiverem Fahrradfahren, was ebenfalls ursächlich für die leicht aufgegangene Wunde gewesen sein könnte.