späteren Untersuchung in der F-Klinik._____ wurde ihm sodann ein leichtes Schädel-Hirntrauma nach einer Auseinandersetzung am 7. Oktober 2020 attestiert (UA act. 364). Weiter machte B._____ auch psychische Folgeschäden geltend. Er schlafe schlecht und schrecke bei Geräuschen auf (UA act. 105). Insgesamt geht das Verletzungsbild über eine Tätlichkeit hinaus und erfüllt den Tatbestand der einfachen Körperverletzung, zumal es zu bedenken gilt, dass der frisch am Bein operierte und ohnehin schon unter Schmerzen leidende B._____ (vgl. GA act. 103) aufgrund der Attacke des Beschuldigten ebendieses Bein voll belastet hat, was starke Schmerzen ausgelöst haben dürfte.