Letzteres wurde auch von einer Nachbarin, E._____, bestätigt (UA act. 337). Im Übrigen sind die entsprechenden Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung und Beschimpfung nicht angefochten, womit dieser Teil des Sachverhalts vom Beschuldigten als anerkannt zu gelten hat. Es ist vor diesem Hintergrund auch kein Motiv ersichtlich, weshalb B._____ lediglich in Bezug auf die tätlichen Handlungen den Beschuldigten übermässig belasten sollte. Zuletzt stützt auch die ärztliche Untersuchung die Schilderung von B._____.