103 Rückseite). Betreffend die Krücke erklärte B._____, dass ihm eine Krücke aus der Hand gefallen sei, wobei er nicht mehr wisse, ob diese ihm heruntergefallen oder weggenommen worden sei (GA act. 104), womit er auch offen seine Erinnerungslücken kommunizierte. In Bezug auf die glaubhaften Aussagen von B._____ ist sodann zu berücksichtigen, dass er ebenso ausgesagt hat, dass der Beschuldigte ihn als «Hurensohn» beschimpft und ihm gedroht habe, ihn umzubringen, wenn er die Polizei rufe (UA act. 356 f.). Letzteres wurde auch von einer Nachbarin, E._____, bestätigt (UA act. 337).