die Grenze zur einfachen Körperverletzung klar überschritten hat und es sich nicht bloss um Tätlichkeiten handelt. B._____ schilderte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. November 2020 sehr detailreich, dass sich der Beschuldigte, als der Lift im 13. Stock angehalten habe, vor die Tür gestellt habe und ihn nicht habe aussteigen lassen. Danach habe der Beschuldigte ihm einen Kopfstoss auf die linke Schläfe verpasst, wobei er, B._____, das Gleichgewicht verloren und deshalb sein frisch operiertes Bein belastet habe. Inzwischen sei der Lift in die 14. Etage gefahren, wo er den Lift unter den Faustschlägen des Beschuldigten habe verlassen können (UA act. 356).