31 Abs. 1 DSG [in der seit 1. September 2023 geltenden Fassung] aufgrund eines überwiegenden privaten Interesses von B._____ an der Auswertung der Videoaufnahme gerechtfertigt, hat die Installation der Video-Überwachungsanlage im Lift doch zumindest auch dem Schutz von Personen und/oder Sachen sowie der Abschreckung potentieller Täter gedient (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.2). Nicht einschlägig ist vorliegend hingegen die vom Bundesgericht ergangene Rechtsprechung hinsichtlich Videoaufnahmen auf öffentlichem Grund, insbesondere durch in Autos installierte Dashcams.