Überwachungskamera hätte hingewiesen werden müssen und im Tatzeitpunkt kein solches Piktogramm vorhanden gewesen ist, eine mit der Videoaufnahme des Beschuldigten einhergehende Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 13 DSG [in der bis 31. August 2023 geltenden Fassung] bzw. Art. 31 Abs. 1 DSG [in der seit 1. September 2023 geltenden Fassung] aufgrund eines überwiegenden privaten Interesses von B.___