vgl. BGE 146 IV 226 E. 3.1). Es ist jedoch fraglich, ob Private grundsätzlich gehalten sind, mittels eines entsprechenden «Piktogramms» auf die in einem Lift in einem privaten Wohnblock installierte Überwachsungskamera hinzuweisen, denn jedenfalls dann, wenn diese auch der Sicherheit der Bewohner oder Besucher der betroffenen Liegenschaft dient, erscheint es rechtsmissbräuchlich, wenn sich ein Täter darauf beruft, er hätte mittels eines Piktogramms darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass er bei Tatbegehung von einer Überwachungskamera aufgenommen werden könnte.