(ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, StGB, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 123 StGB). Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, kann schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB genügen (BGE 107 IV 40 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2). 6.4. Der Beschuldigte macht vor Obergericht zum ersten Mal die Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen aus dem Lift geltend (Berufungsbegründung, S. 6). Es liegen diesbezüglich jedoch keine Hinweise vor, dass diese Aufnahmen aus dem Lift des Wohnblockes Q-Strasse XY in R._____ unrechtmässig erfolgt wären.