6.3. Wer einen Menschen in anderer Weise als im Sinne der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB vorsätzlich an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Mit Busse wird, auf Antrag, bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben (Art. 126 Abs. 1 StGB). Eine (einfache) Körperverletzung liegt etwa vor, wenn dem Opfer innere oder äussere Verletzungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern.