6.2. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 5 vorgeworfen, sich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er am 7. Oktober 2020 um ca. 19.00 Uhr im Lift in der Q- Strasse XY in R._____ im Anschluss an eine verbale Auseinandersetzung mit B._____ (die diesbezügliche vorinstanzliche Verurteilung wegen Beschimpfung und versuchter Nötigung [Anklageziffern 6 und 7] sind im Berufungsverfahren nicht angefochten worden) sich vor diesen hingestellt und ihm eine «Kopfnuss» (gemeint ist richtigerweise ein «Kopfstoss», auch als «Schwedenkuss» bekannt;