Beschuldigten bewusst, dass ein Handel mit Dopingmittel nicht erlaubt ist (vgl. UA act. 103), er hat mithin mit Vorsatz gehandelt. Somit hat sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz gemäss Art. 22 Abs. 1 schuldig gemacht und die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 6. 6.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten sodann betreffend Anklageziffer 5 wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei lediglich wegen einer Tätlichkeit zu verurteilen.