Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss seinem Geständnis zu Beginn der Untersuchung bereits eine unbekannte Menge an Anabolika im Internet an unbekannte Dritte verkauft hat. Die beim Beschuldigten gefundenen Dopingsubstanzen waren ebenso zum Verkauf bestimmt, die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten sind unglaubhaft und abwegig. Da kein direkter Bezug zum Wettkampfsport Voraussetzung für die Anwendung des Sportförderungsgesetzes nötig ist und das Dopingverbot auch auf den Breiten- und Freizeitsport Anwendung findet, ist der objektive Tatbestand erfüllt. In subjektiver Hinsicht war dem - 18 -