BGE 145 IV 329). Das Bundesgericht erwog zusammengefasst, dass die revidierten Dopingstrafnormen des SpoFöG nebst weiteren Zielsetzungen gerade auch den Schutz der «Gesundheit der Bevölkerung» an sich und damit auch des Breitensports im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs bezwecken. Adressat von Art. 22 SpoFöG sei somit die gesamte sporttreibende Bevölkerung, wobei der Begriff des Sports aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs hinlänglich bestimmt sei (vgl. BGE 145 IV 329 E. 2.3.2 und 2.4.1). Ferner ziele das SpoFöG darauf ab, die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden (überhaupt, bedingungslos) [Hervorhebung hinzugefügt]) einzuschränken (Art. 20 SpoFöG;