Stigmatisierung in Abrede gestellt wird, sind keine GrĂ¼nde ersichtlich, weshalb der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung auf einen Handel mit Anabolika bestanden und einen Eigenkonsum verneint hat, zumal im Bereich des Dopingkonsums ein Eigenkonsum straffrei bliebe. Sodann ist - 17 -